Aktuelle Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020
§ 5 Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, 3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 4. Reinigungen und Waschsalons, 5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels, 7. Wochenmärkten, 8. Einrichtungen des Großhandels. Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
Die komplette Coronaschutzverordnung vom 16-04-2020 [PDF]