Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden alle die unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen werden muss. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund einer bestehenden Anordnung bereits untersagt ist.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, ist hier eine Annäherung über den Umsatz vorgesehen. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschalisiert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor - die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit für den Zeitraum bereits erhaltenen staatlichen Leistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Auch junge Unternehmen werden unterstützt.
Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
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